Frage an Frau Doktor Hasenbein: Meine Führungskraft will, dass ich bis zum 15. Mai meinem kompletten Urlaub in MyPortal plane und genehmigen lasse. Kann sie das eigentlich von mir verlangen?
Frau Doktor Hasenbein antwortet: Grundlegend nicht, nein, sofern es in Eurem Betrieb keine Betriebsvereinbarung gibt, die bestimmte Termine für die Urlaubsplanung vorschreibt.
Die Planung von Erholungsurlaub wird im Grunde durch das Bundesurlaubsgesetz geregelt. Dort ist lediglich festgehalten, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss (vgl. BUrlG, §7, Abs. 3).
Abgewichen werden von dieser Regelung kann nur durch etwaige Tarifverträge (implizit auch Betriebsvereinbarungen) in Deinem Betrieb (vgl. BUrlG, §13, Abs. 1). Wenn Du dir bezüglich der Regelungen in Deinem Betrieb unsicher bist oder deine Führungskraft entgegen der Regelungen auf eine Verplanung des Urlaubs drängt, wende Dich an Deinen örtlichen Betriebsrat.
#EinfachMachen
Letztlich bleibt die Frage im Raum stehen, woher der plötzliche Druck der Führungskräfte kommt?
Anfang April habe Frau Bohle in einer „HR-News“ die Führungskräfte dazu angehalten, ihre Mitarbeiter*Innen dazu zu bringen, den EU-Anspruch bis zum 15. Mai 2020 zu verplanen.
Ferner folgte ein Hinweis darüber, dass bereits genehmigter EU auch nicht mehr storniert werden könne.
Vergeblich sucht man nach einer Grundlage für diese Aufforderung. Die einzig naheliegende Möglichkeit, wie man sämtliche Mechanismen plötzlich umgeht, wäre: #EinfachMachen.
„Einfach machen“ ist nicht länger nur ein hippes Motto um sämtliche Veränderungen in den Betrieben zu begründen, „Einfach machen“ ist eine der Konzernleitlinien der Telekom.
Alle Mitarbeiter*Innen hätten sich verpflichtet, diese Leitlinien mit Leben zu füllen. Somit wäre es naheliegend, dass man als Mitarbeiter*In der Telekom auch einfach macht, und einfach „Nein“ sagt zu einer solchen Aufforderung.
Im Gegensatz zu Frau Bohle hier allerdings mit den nötigen gesetzlichen Grundlagen im Rücken und nicht mal „einfach so“.
Planungssicherheit in Krisenzeiten
Planungssicherheit dürfe es sein, was der Vorstand sich damit erhofft hatte. Ebenso wünschen sich das die meisten Arbeitnehmer*Innen auch im Bezug auf die Planung des Urlaubs, was eben im Rahmen der aktuell vorherrschenden Pandemie schwierig ist.
Im Gegensatz zu Personen im Beamtenstatus, haben Arbeitnehmer*Innen per se kein Recht, bereits genehmigten Urlaub aufgrund persönlicher Gründe zu verschieben. Für Personen im Beamtenstatus gilt das EUrlV, das eine Verschiebung des Urlaubs zu wichtigen Gründen unter Bedingungen zuließe (vgl. EUrlV, §8 Abs. 2).
Grundsätzlich würden die meisten hier versuchen, Kompromisse mit dem Team und den Führungskräften zu finden, um den Urlaub auch während der SARS-CoV2 Pandemie zur Erholung nutzen zu können.
Anweisungen von Frau Bohle wie „Abgestimmte und genehmigte Urlaubs- und Gleitzeittage können nicht storniert werden.“ lassen jedoch keinerlei Spielraum für Kompromisse mehr. Während es sonst oftmals üblich war, dass eine Verschiebung in Rücksprache mit den Führungskräften umgesetzt worden war, fühlen diese sich nun dazu verurteilt, keinerlei Änderungen mehr zuzulassen, selbst wenn keinerlei betriebliche Belange dagegen sprächen.
Daher bleibt es einzig, abzuwarten, Nein zu sagen und den Urlaub eben dann zu planen und nehmen, wenn es einem innerhalb des Kalenderjahres eben gut passt.
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