Liebe Kolleg:innen,
anbei unser Flyer zur neuen Situation bei der Beförderung während ATZ infolge aktueller Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Juli 2019.
Das BMI hat diese mit seinem Rundschreiben vom 14. Januar 2022 umgesetzt. Wir hatten darüber mit E-Mail vom 26.01.2022 informiert. Mit der Telekom sind wir im Gespräch bezüglich der Umsetzung für laufende Beurteilungs- und Beförderungsverfahren. Desweiteren, um unsere unterschiedliche Rechtsposition zum Standpunkt der Telekom zu klären.
Die Telekom besteht auf einem Eignungsnachweis für das höhere Amt nach der Beförderung. Demzufolge müsse nach der Beförderung das (Beförderungs-)Amt noch eine angemessene Zeit ausgeübt werden. Sie bezieht sich dabei auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1996. Wir sind der Auffassung, dass der BVerwG-Beschluss von der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überholt ist. Wir bewerten eine solche Zeit als sogenannte Restdienstzeit, die kein Leistungsmerkmal ist.
Außerdem konstatieren wir, dass, nach neuerer Rechtsprechung aus 2020, Beförderungen bei der Telekom ohne vorherige Erprobung erfolgen können. Begründet wird das damit, dass die beförderten Beamt:innen nach Übertragung des neuen Statusamtes und der neuen Besoldungsgruppe in ihren bisherigen Funktionen weiter tätig bleiben.
Sobald wir neue Information haben, werden wir berichten.
0 Kommentare