ver.di-Betriebsgruppe Telekom Südhessen

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Allgemeine Hinweise zu Warnstreiks

27. April 2022

Hier einige rechtliche Hinweise zum Thema Warnstreiks:

Aktuell versendet der Arbeitgeber ein Merkblatt für Beschäftigte zur Tarifrunde 2022. Wie in jeder Tarifrunde hat ver.di an einigen Stellen eine andere Rechtsauffassung als die Telekom. Bis jetzt gibt es bei ver.di noch keine Entscheidung über ein rechtliches Vorgehen gegen diese Differenzen. Das hängt auch mit der juristischen Unübersichtlichkeit zusammen, zum Beispiel bei dem ersten Thema:

  1. Verbot des privaten Mail-Empfangs/Versands: Zwar hat sich inzwischen auch das BAG durchgerungen, das Recht von Gewerkschaften, in die Betriebe hinein zu kommunizieren, höher zu werten als die Bestimmung des AG über seine Betriebsmittel, jedenfalls dann wenn der Arbeitsablauf nicht gestört wird, aber das kann der AG ja mal behaupten, dagegen gibt es kein Gesetz. Zudem meint das BAG, dass Streikaufrufe für den AG nicht hinzunehmen seien. Dagegen steht die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, siehe dazu die Ausführungen von Däubler im Anhang.
  2. Besonderheiten bei Home Office: Auch hier haben wir eine andere Rechtsauffassung – auch im Home Office ruhen die Hauptpflichten des Arbeitnehmers und es ist Sache des Arbeitgebers, herauszufinden, wer gestreikt hat, z.B. durch eine Befragung – hier darf der AN natürlich nicht lügen.
  3. Notdienstverpflichtung: Unsere Auffassung: Notdienst nur in Absprache mit ver.di!
  4. Kein Streikrecht Auszubildende: Unsere Auffassung: Auch für Auszubildende gilt das Grundgesetz, deswegen haben auch sie ein Streikrecht. Wir rufen die Azb und DuSt nicht auf, wenn sie in der Berufsschule oder Hochschule sind, um ihnen keine Schwierigkeiten zu machen, sondern dann, wenn sie im Betriebseinsatz sind.

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